Rechte und Pflichten
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Hebammengesetz
Arzneimittel
§ 5. (1) Hebammen ist bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode die Anwendung eines krampflösenden oder schmerzstillenden Arzneimittels, das für die Geburtshilfe nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung angezeigt ist, ohne ärztliche Anordnung erlaubt, sofern es sich nicht um ein Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, handelt.
(2) Hebammen ist die intramuskuläre und subkutane Anwendung von Wehenmitteln oder wehenhemmenden Mitteln bei Gefahr im Verzug ohne ärztliche Anordnung erlaubt, wenn
1. ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist oder
2. die rechtzeitige Einweisung in eine Krankenanstalt nicht möglich ist.
(3) Hebammen ist die intramuskuläre Anwendung von Arzneimitteln zur Rhesus-Prophylaxe erlaubt, wenn die Notwendigkeit der Anwendung von einer Ärztin/einem Arzt festgestellt worden ist.
(4) Hebammen ist unmittelbar nach der Geburt die Anwendung von prophylaktischen Arzneimitteln ohne ärztliche Anordnung erlaubt, wenn die Anwendung durch Hebammen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung von den Gesundheitsbehörden empfohlen ist.
(5) Hebammen sind berechtigt, ausschließlich die für ihre Berufsausübung benötigten Arzneimittel gemäß Abs. 1 bis 4 auf Grund einer Anforderung in Apotheken persönlich zu beziehen.
(6) Hebammen sind verpflichtet, die Arzneimittel gemäß Abs. 1 bis 4 vorrätig zu halten.
(7) Die Gebarung mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist in der Dokumentation gemäß § 9 festzuhalten.
Pflichtenkreis der Hebamme
§ 6. (1) Hebammen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Mütter sowie der Neugeborenen und Säuglinge unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
(2) Hebammen dürfen im Notfall ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.
(3) Bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen (§ 4) ist die Hebamme verpflichtet, unverzüglich für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu sorgen.
(4) Bei einer Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt gemäß § 4 hat die Hebamme dieser/diesem über ihre Beobachtungen an der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerin sowie am Neugeborenen und Säugling Auskunft zu geben und die ärztlichen Anordnungen einzuhalten.
(5) Hebammen sind verpflichtet, unverzüglich der Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn sich ihnen begründeter Verdacht einer Unterschiebung eines Kindes (§ 200 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der jeweils geltenden Fassung) oder einer Aussetzung (§ 82 StGB) ergibt.
(6) Die Nottaufe eines Neugeborenen ist nur mit Einwilligung der Eltern erlaubt.
Verschwiegenheitspflicht
§ 7. (1) Hebammen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Tatsachen und Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die Hebamme von der Geheimhaltung entbunden hat oder
2. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist oder
3. Mitteilungen der Hebamme über die Versicherte an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorar- bzw. Arzneimittelabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.
(3) Außer im Falle einer behördlichen Anfrage nach Abs. 2 Z 2 kann die Hebamme eine Erklärung darüber, ob ein Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege an der Offenbarung des Geheimnisses vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde verlangen.
Personenstandsrechtliche Pflichten
§ 8. (1) Hebammen haben jede Lebend- und Totgeburt innerhalb einer Woche der zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen. Fehlgeburten sind nicht anzuzeigen. Die Anzeige hat neben den von der Personenstandsbehörde benötigten Daten auch jene medizinischen und sozialmedizinischen Daten zu enthalten, die der Personenstandsbehörde ausschließlich zum Zweck der Übermittlung an das Österreichische Statistische Zentralamt bekanntgegeben werden. Bei der Anzeige sind folgende Geburtsfälle zu unterscheiden:
1. Lebendgeburt: als lebendgeboren gilt unabhängig von der Schwangerschaftsdauer eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht;
2. Totgeburt: als totgeboren oder in der Geburt verstorben gilt eine Leibesfrucht dann, wenn keines der unter Z 1 angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist;
3. Fehlgeburt: diese liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Z 1 angeführten Zeichen vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.
(2) Bei der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 haben sich die Hebammen der dafür amtlich aufgelegten Drucksorten zu bedienen. Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die gemäß Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, in der jeweils geltenden Fassung, für die Eintragung in das Geburtenbuch oder Sterbebuch benötigt werden.
(3) Hebammen sind bei der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 von der Entrichtung der Portogebühren befreit, sofern die Postbeförderung nicht eingeschrieben und nicht mit Zustellnachweis erfolgt. Die Kosten der betreffenden Beförderung werden, sofern diese nicht nach Maßgabe der bestehenden Gesetze Portofreiheit genießt, vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vergütet.
Dokumentation
§ 9. (1) Freipraktizierende Hebammen haben bei Ausübung ihres Berufes ihre wesentlichen Feststellungen und Maßnahmen vor, während und nach der Geburt fortlaufend umfassend zu dokumentieren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person sind darüber alle Auskünfte zu erteilen. Die Dokumentation, die auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen kann, hat insbesondere
1. persönliche Daten,
2. geburtserhebliche Daten der Schwangeren, Daten der Gebärenden und Wöchnerin sowie des Neugeborenen und Säuglings,
3. Angaben über die Geburt,
4. Angaben über das Wochenbett und
5. Angaben über die Anwendung von Arzneispezialitäten und den zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen gemäß § 26 Abs. 7 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 158/1983, in der jeweils geltenden Fassung
erforderlichen Daten
zu enthalten.
(2) Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Freiberufliche Berufsausübung
§ 19. (1) Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß § 18 Z 1 ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Für die vorübergehende freiberufliche Berufsausübung gemäß § 21 ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
(2) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.
(3) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
(4) Jede Begründung und Änderung eines Berufssitzes ist dem Österreichischen Hebammengremium anzuzeigen.
Fortbildung
§ 37. (1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.
Pflichten und Rechte der Mitglieder
§ 43. (1) Die Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind verpflichtet, die von diesem im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu leisten.
(2) Die Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind verpflichtet, diesem jede im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehende Veränderung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind berechtigt, gemäß diesem Bundesgesetz den Gremialvorstand zu wählen und zu Vorstandsmitgliedern gewählt zu werden.
(4) Die Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums genießen den Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch das Österreichische Hebammengremium.
Änderungsmeldungen
§ 42c. (1) Hebammen, die in das Hebammenregister eingetragen sind, haben dem Österreichischen Hebammengremium folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
1. jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
2. jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;
3. jede Änderung der Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
4. jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung bzw. Schließung eines Berufssitzes bzw. einer Hebammenpraxis.
(2) Das Österreichische Hebammengremium hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen im Hebammenregister vorzunehmen.
Deckung der Kosten - Gremialbeitrag
§ 52. (1) Der Gremialvorstand hat alljährlich bis längstens 15. November den Jahresvoranschlag für das folgende Kalenderjahr aufzustellen.
(2) Der Gremialvorstand hat alljährlich bis längstens 30. April jedes Jahres den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr den beiden von der Hauptversammlung bestellten Rechnungsprüfern vorzulegen. Diese haben den Rechnungsabschluß nach dessen Prüfung der Hauptversammlung vorzulegen.
(3) Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der im § 40 dieses Bundesgesetzes angeführten und dem Österreichischen Hebammengremium übertragenen Aufgaben, hat das Österreichische Hebammengremium von seinen Mitgliedern Gremialbeiträge einzuheben.