Kassentarife
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Für eine Reihe von Hebammenleistungen gibt es einen Kassentarif, das heißt die Krankenkassen in Österreich übernehmen die Kosten dafür. Das sind die Hebammenleistungen, die von der Krankenkasse bezahlt werden:
- Hebammen-Beratung im Eltern-Kind-Pass, zwischen 18. und 22. SSW
- 1 Termin mit der Hebamme (Hausbesuch oder Sprechstunde in der Hebammen-Ordination) in der Schwangerschaft, ab der 32. SSW
- Wenn Sie eine ambulante Geburt planen: 2 weitere Termine mit der Hebamme in der Schwangerschaft
- Wenn Sie eine Hausgeburt planen: 8 weitere Termine mit der Hebamme in der Schwangerschaft
- Hebammen-Beistand bei der Geburt (im Krankenhaus, in der Hebammenpraxis oder Hausgeburt)
- Bis zu 13 Termine mit der Hebamme (Hausbesuche oder Sprechstunden in der Hebammenordination) bis zur 8. Woche nach der Geburt (bzw. bis zur 12. Woche bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt und nach einem Kaiserschnitt)
Die wichtigsten aktuellen Kassentarife für die genannten Hebammenleistungen:
- Hebammen-Beratung im Eltern-Kind-Pass, zwischen 18. und 22. SSW
- Hausbesuch der Hebamme: 49,50 Euro (+ 18,50 Euro Strukturpauschale)
- Sprechstunde in der Hebammenordination bzw. telemedizinischer Hebammenbeistand: 31,00 Euro (+ 14,50 Euro Strukturpauschale)
- Telefonische Beratung: 10,00 Euro
- Hausgeburt: 450,00 Euro (+ 300,00 Euro Rufbereitschaft und Qualitätssicherung)
Die aktuellen Kassentarife der österreichischen Krankenkassen für Hebammenleistungen finden Sie unter diesem Link:
Tarifpositionen Hebammen 2024
Die darin angeführten Leistungen bezahlt die Krankenkasse. Die Hebamme mit Kassenvertrag rechnet direkt mit der Krankenkasse ab. Für Leistungen, für die es einen Kassentarif gibt, darf die Kassenhebamme weder ein Privathonorar fordern, noch entgegennehmen.
Werden in der Tarifübersicht angeführte Leistungen durch eine Wahlhebamme erbracht, erstattet die Krankenkasse bis zu 80% der angeführten Kassentarife. Die Strukturpauschale wird bei Wahlhebammen nicht erstattet. Außerdem erstattet die Krankenkasse Honorarnoten von Wahlhebammen im ersten Jahr ihrer Berufstätigkeit als Hebamme nicht.
Für Leistungen einer Hebamme, die über die Krankenkassentarife hinaus gehen, erfolgt keine Kostenrückerstattung durch die Krankenkassen. Das können z.B. sein:
Geburtsvorbereitung, Geburtsbegleitung im Krankenhaus durch Mitnahme der eigenen Hebamme, Rückbildungsgymnastik etc.
Mit der praktischen Hebammensuche finden Sie mit wenigen Klicks eine Hebamme in Ihrer Nähe – zudem können Sie die Suche im Bezug auf Ihre gewünschten Hebammen-Leistungen eingrenzen.